1. Es bleibt dabei, dass bei einer Änderungskündigung sämtliche Details des Angebots daraufhin zu überprüfen sind, ob die Änderungen geeignet und erforderlich sind.
2. Der Wunsch des Arbeitgebers, für alle Arbeitsverhältnisse gleiche Urlaubsansprüche und Ausschlussfristen herzustellen, genügt als sachliche Rechtfertigung für eine Änderung dieser Bedingungen durch Änderungskündigung nicht; solche Arbeitsbedingungen zählen nicht zu den in grundsätzlich freier unternehmerischer Entscheidung bestimmbaren Anforderungen an freie Arbeitsplätze.
3. Sind solche Änderungen im Änderungsangebot enthalten, hat dies die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge.
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