1. Erteilt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG einer "geeigneten Stelle" (z. B. einem Rechtsanwalt) einen Klageauftrag, hat er das seinerseits Erforderliche nach § 5 Abs. 1 KSchG getan. Ein Vertreterverschulden bei der Versäumung der Klagefrist kann ihm über § 85 Abs. 2 ZPO nicht zugerechnet werden, solange kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist (Bestätigung von - LAGE § 5 KSchG Nr. 98).
2. Ist durch eine (verspätete) Erhebung der Kündigungsschutzklage hingegen ein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss sich der Arbeitnehmer die anschließende schuldhafte Versäumung der zweiwöchigen Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung durch seinen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. § 85 Abs. 2 ZPO findet in diesem Fall Anwendung, weil es sich bei der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 auch um eine prozessuale Frist handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-08996
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LAG Niedersachsen, Beschluss v. 28.01.2003 - 5 Ta 507/02
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