Eine "Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und Nettoentgelt" i.S.v. § 15 Nr. 3 Manteltarifvertrag vom begründet nicht den Anspruch auf einen "Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge" gemäß § 2 TV für Altersvorsorge vom , die beide für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der ... AG, der ... GmbH und der ... GmbH von diesen Unternehmen und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) abgeschlossen worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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