Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
a)
Das Gericht muss dazu feststellen können, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit erwarten durfte, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Mitarbeiters über das vorgesehne Vertragsende hinaus kein Bedarf bestand.
b)
Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften kann neben den Fällen zeitweiser Zusatzaufgaben auch dann vorliegen, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (z. B. durch Rationalisierungen bzw. (Teil-)Stillegungen), bis dahin aber noch zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. Der Umfang deshalb befristeter Arbeitsverhältnisse muss sich im Rahmen des prognostizierten Minderbedarfs halten (hier: Schließung einer Teileinheit der Marine; befristete Beschäftigung eines Festmacherhelfers im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBW unterzubringenden, unbefristet beschäftigten Mechaniker/Kraftfahrer).
c)
Erweist sich die Prognose als zutreffend, so ist die Befristung regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Ist dies hingegen nicht der Fall, muss der Arbeitgeber schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert (hier: Unterbringung des Mechanikers/Kraftfahrers auf einen - anderen - Schonarbeitsplatz nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.)
2)
Die Arbeitsvertragsparteien stellen ihre Vertragsbeziehungen durch einen ohne (zumindest konkludenten) Vorbehalt geschlossenen Folgevertrag auf eine neue Rechtsgrundlage und heben damit zugliche alle vorherigen Rechtsbeziehungen auf. In der Konsequenz dieser (ständigen) Rechtsprechung kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf ein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Folgevertrag während eines noch laufenden Rechtsstreits abschließt, indem er die Unwirksamkeit der vorhergehenden Befristung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen hat. (Fortführung von , Revision zugelassen).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-08930
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 08.03.2004 - 5 Sa 1393/03
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