1. Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf.
2. Die prozessuale Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führt - von einer Vereinbarung der Parteien im Rahmen des § 2 Abs. 4 ArbGG abgesehen - auch dann zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis materiellrechtlich arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten.
Fundstelle(n): YAAAD-08875
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LAG Nürnberg, Beschluss v. 02.04.2007 - 4 Ta 38/07
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