Gesetze: BZT § 2; BZT § 3 Abs. 2; BZT § 6; BZT § 8; BZT § 9; BAT § 3 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 1; BAT § 15 Abs. 1 S. 2; BAT § 15 Abs. 2; BAT § 15 Abs. 6 a; BAT § 17; BAT § 17 Abs. 1 Unterabsatz 1; BAT § 17 Abs. 5; BAT § 35; BAT § 37; BAT § 47; NSchG § 11 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 32; ZPO § 97; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden nach § 2 des Bezirklichen Zusatztarifvertrages zu Nr. 1 SR 2 r BAT für Schulhausmeister in Niedersachsen ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 S. 2 BAT festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten.
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen (im Anschluss an - AP Nr. 2 zu § 15 BAT-0).
Tatbestand
Fundstelle(n): FAAAD-08864
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 14.03.2002 - 4 Sa 966/01
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