Die Grundsätze der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG zur Änderung eines durch betriebliche Übung entstandenen Anspruchs im Wege der sog. "negativen" betrieblichen Übung können auf Ansprüche, die nicht erst durch betriebliche Übung, sondern arbeitsvertraglich unmittelbar (hier: durch Verweis auf die Geltung der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen) entstanden waren, nur bei Vorliegen weitergehender Umstände übertragen werden - in diesem Fall kann bloßes, auch längerfristiges, Schweigen des Arbeitnehmers auf eine spätere Einschränkung/ Beseitigung vertraglich begründeter Ansprüche nur dann als rechtsgeschäftliches Angebot, als Einverständnis des Arbeitnehmers hiermit gewertet (§ 151 BGB) und von einem entsprechenden Vertrauensschutz des Arbeitgebers ausgegangen werden, wenn etwa auf Grund der Stellung des Arbeitnehmers oder sonstiger zusätzlicher Gegebenheiten mit einem ausdrücklichen Widerspruch bei fehlendem Einverständnis mit der Vertragsänderung gerechnet werden könnte.
Das Az.: 10 AZR 202/04 - die gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
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