Nimmt ein (vor dem abgeschlossener) Arbeitsvertrag zwischen einem nicht-tarifgebundenen Arbeitnehmer und einem tarifgebundenen Arbeitgeber Bezug auf die Bestimmungen des einschlägigen, nicht allgemeinverbindlichen, (Vergütungs-)Tarifvertrages (kleine dynamische Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede), werden nach einem Betriebsübergang auch in diesem Fall die bisherigen schuldrechtlich geltenden Lohnregelungen durch die schlechteren Vergütungsregelungen eines auf das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung findenden Vergütungstarifvertrages abgelöst - das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG gilt hier nicht.