Gesetze: NBG § 110 Abs. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2; BAT § 22 Abs. 1 Satz 1; BAT § 22 Abs. 1 Satz 2; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 5; WbldO § 2
Leitsatz
Ein Fachtierarzt für Fleischhygiene und Schlachthofwesen, der als amtlicher Tierarzt im Sachgebiet Fleischhygiene eingesetzt wird, übt nur dann eine entsprechende Tätigkeit eines Fachtierarztes i.S.d. Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 8 BAT aus, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zwingend verlangt, dass der Angestellte sein fachtierärztliches Wissen einsetzt (a. A. - EzBAT B 4 Verg6rIa Nr. 7)
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-08801
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 11.05.2006 - 4 Sa 1949/05 E
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