1. Die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherr eines Beamten, der einer im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn entstandenen privatrechtlichen Arbeitgebers zugewiesen ist, stellt für sich genommen keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG dar, insbesondere keine Versetzung oder Umgruppierung. Denn die Rechtsfolgen verbleiben im beamtenrechtlichen Bereich. Mit der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg als solcher ist weder eine Änderung des Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG noch eine Zuordnung zu einer anderen als der bisher angewandten Vergütungsordnung verbunden. Auch die Zuweisung der nächst freiwerdenden Planstelle nach dem Laufbahnwechsel durch das Bundeseisenbahnvermögen bewirkt für sich genommen noch keine personelle Veränderung im Sinne des § 99 BetrVG.
2. Erst wenn nach dem Laufbahnwechsel eine Änderung des Arbeitsbereichs des zugewiesenen Beamten vorgenommen wird, wenn der Beamte erstmals einer betrieblichen oder im Betrieb angewandten tariflichen Vergütungsordnung unterfällt oder wenn sich die Zuordnung innerhalb einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ändert, greift das Vetorecht des § 99 BetrVG ein.
3. Der Grundsatz der sog Doppelbeteiligung des Betriebsrats und der beim Bundeseisenbahnvermögen gebildeten Besonderen Personalvertretung (grundlegend: ) gebietet es nicht, bei der Entscheidung über den Laufbahnaufstieg den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebs in dem der Entscheidung vorangehenden Verfahren mitwirkt, z.B. durch Veranstaltung eines Assessment Centers oder einen Entscheidungsvorschlag, und wenn das Bundeseisenbahnvermögen diesem Vorschlag in der Regel folgt. 4. Die Aufzählung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen in § 99 BetrVG ist abschließend. Sie kann nicht erweitert werden um Vorgänge, die einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne von § 99 BetrVG angeblich "gleichkommen", ohne unter den Begriff der personellen Einzelmaßnahme subsumiert werden zu können.
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LAG München, Beschluss v. 11.10.2007 - 3 TaBV 47/07
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