1. Behaupten zwei verschiedene Rechtsträger, sie seien in Bezug auf ein- und dasselbe Arbeitsverhältnis (alleiniger) Arbeitgeber eines Arbeitnehmers, und kündigen sie jeweils gesondert das (nach dem Wortlaut der Jeweiligen Kündigung) mit ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, muss sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob er die Kündigungsschutzklage gegen den einen, den anderen oder (vorsorglich) gegen beide Rechtsträger richtet.
Dies gilt auch, wenn es sich bei den kündigenden Rechtsträgern um den bisherigen und den neuen Betriebsinhaber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB handelt.
2. Greift der Gekündigte eine dieser Kündigungen heraus - z. B. die vom bisherigen Betriebsinhaber ausgesprochene Kündigung, weil er fälschlich annimmt, dieser sei im Zeitpunkt der Kündigung noch sein Arbeitgeber - und richtet er die Kündigungsschutzklage ausschließlich gegen diesen unter dessen richtiger Bezeichnung, ist für eine spätere Berichtigung des Passivrubrums kein Raum.
In einem solchen Fall erfasst die Klage gegen die vom bisherigen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nicht auch die vom neuen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung
3. Passivlegitimiert ist für eine Kündigungsschutzklage nur derjenige Rechtsträger, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers ist. Dies gilt auch im Falle eines Betriebsübergangs.
4. Der Betriebsübergang erfasst auch ein infolge "Abordnung" des Arbeitnehmers zu einem dritten Arbeitgeber ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn es im übergegangenen Betrieb verwaltet und sowohl buchhalterisch als auch disziplinarisch geführt wird.
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