1. Eine Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag wirkt in der Regel nur deklaratorisch.
2. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags gem. § 77 Abs. 3 BetrVG kann auch durch einen Firmentarifvertrag ausgelöst werden, der nach Inkrafttreten der betreffenden Betriebsvereinbarung geschlossen wird und in Kraft tritt.
3. Eine Transformation vor Regelungen in einer Betriebsvereinbarung in Individualrecht gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet nicht statt, wenn die Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich weiter gilt, weil die Identität des übernommenen Betriebs gewahrt bleibt.
4. Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt, entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt in betriebsüblicher Weise, z. B. durch Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Belegschaft bekanntgegeben wird. Für den Ausschluss einer betrieblichen Übung durch einen derart bekanntgegebenen Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt zu Kenntnis nimmt.
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