Voraussetzung für die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG ist, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge zu dieser Versorgungseinrichtung geleistet hat.
Die Anrechnung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber mit seiner Beitragsbeteiligung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung nachkam. Freiwillige Zuschüsse genügen ( - AP 13 zu § 1 BetrAVG BeamtVG).
Eine Anrechnung kann auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Beitragszuschüsse gegen den Willen des Arbeitnehmers entrichtet, diese Zahlung jedoch auf einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beruhte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung der Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber jeweils monatlich, in anderen Zahlungsintervallen oder in großen Teilen nachträglich in einer Summe erfolgt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-08690
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 24.06.2005 - 3 Sa 1898/04 B
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