Es stellt keine - die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 626 BGB rechtfertigende - Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, wenn dieser nach Beendigung des mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines mit einem Konkurrenzunternehmen neu begründeten Arbeitsverhältnisses tätig wird und sodann - nach Lösung dieses neuen Arbeitsverhältnisses - aufgrund einer rückwirkend geschlossenen Fortsetzungsvereinbarung, die nahtlos an das ursprüngliche Arbeitsverhältnis anschließt, zum alten Arbeitgeber zurückkehrt. Wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, fehlt es insoweit an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, die Anlass für eine außerordentliche Kündigung bieten könnte.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.