1. Ein Handelsvertreterverhältnis liegt nur vor, wenn die wesentlichen gesetzlich normierten Elemente, die das Bild des Handelsvertreters prägen, vorliegen.
2. Das ist nicht mehr anzunehmen, wenn
a) der "Handelsvertreter" in einem Ladengeschäft für eine Getränkemarktkette anonyme Bargeschäfte mit Endverbrauchern tätigt und
b) wegen der Anonymität der Bargeschäfte
aa) vertragliche Bindungen zur Handelskette nicht vermittelt werden,
bb) Berichte über einzelne Geschäfte und Kunden im Sinn des § 86 HGB nicht in Betracht kommen,
cc) ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ausscheidet,
dd) eine Provision nach § 87 Abs. 3 Ziff. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen eines angebahnten Geschäftsabschlusses nicht entstehen kann.