1. Unterhält ein Unternehmen über Jahrzehnte hinweg für Arbeitnehmer aus einem bestimmten Gebiet einen kostenlosen Werksbusverkehr, so entsteht für die Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung ein vertraglicher Anspruch.
2. Der so entstandene Anspruch auf kostenlosen Transport durch Werksbusse ist jedenfalls nicht betriebsvereinbarungsoffen geworden, wenn eine erst nach langen Jahren erstmals abgeschlossene Betriebsvereinbarung bei kollektiver Betrachtung nicht günstiger ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Entscheidung des Großen Senats des (Az. GS 1/82 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972), die sich auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage bezieht, auch auf Ansprüche aus einer betrieblichen Übung übertragen werden kann. Weiter kann dahinstehen, ob den erhobenen Bedenken gegen einen kollektiven Günstigkeitsvergleich (vgl. z.B. Richardi, BetrVG, 8. Aufl., § 77 Rz. 154 m.w.N.; Az. 1 AZR 366/99 = AP Nr. 83 zu § 77 BetrVG) zu folgen wäre.
3. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB i.d.F. ab kann eine Vertragspartei grundsätzlich nur solche Vertragsanpassungen verlangen, die sich aus den Änderungen ergeben, wobei in diesen Fällen der Vorrang der Änderungskündigung als lex specialis nur dann nicht besteht, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde.
4. Für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs aus § 313 BGB n.F. oder eines Schadenersatzanspruchs wegen Unmöglichkeit der nachträglichen Leistung aus §§ 275 Abs. 1, 280, 283 BGB n.F. kann bei der Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung erfolgen und hierbei auf steuerliche Regelungen zurückgegriffen werden.
5. Bei der Anpassung an die veränderten Umstände gem. § 313 BGB n.F. bei Einstellung eines Busverkehrs ist den betroffenen Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf Entschädigung in Geld haben, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Kostenbelastung des Unternehmens grundsätzlich zuzumuten, auch Fahrgemeinschaften zu bilden.
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