Werden zivile Wachmänner bei der Bundeswehr nach einen einheitlichen Jahresschichtplan grundsätzlich auf einem von drei, jeweils mehr als vier Kilometer Luftlinie oder fünf Kilometer Wegstrecke voneinander entfernten und einen gemeinsamen Wachleiter unterstehenden Wachbereichen eingesetzt und nur im Vertretungsfall (Urlaub und Krankheit) nach Bedarf für die beiden anderen Wachbereiche eingeteilt, so sind sie Arbeiter mit ständiger Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle entfernten Arbeitsstelle, die zur Erledigung der ihnen übertragenen Dienstaufgaben auf einer außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitstelle entfernten Arbeitsstelle i. S. d. Nr. 12 Abs. 1 a SR 2 a MTArb dienstlich verwendet werden und Anspruch auf Ausbleibezuzlage haben. In diesem Fall sind die anderen Wachbereiche keine weiteren Arbeitsstellen im Sinne der Tarifvorschrift. Es liegt auch keine abordnungsgleiche Maßnahme i. S. V. § 1 Abs. 2 Ziff. 8 TGV i. V. m. § 22 BRKG vor, die die Annahme eines Dienstgangs/einer Dienstreise i S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BRKG ausschließen könnte.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-08564
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 07.06.2004 - 17 Sa 1967/03
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