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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 15 TaBV 145/07

Gesetze: SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 7 S. 3

Leitsatz

Die Schwerbehindertenvertretung geht bei dem Verlust der Organfähigkeit des Betriebs unter, also bei dem Absinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten schwerbehinderten Menschen unter fünf, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn in dem Betrieb nunmehr insgesamt weniger als fünf Arbeitnehmer einschließlich der beschäftigten schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden und der Betrieb auch nicht mit einem anderen Betrieb des Unternehmens zwecks Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung zusammengeschlossen werden kann.

Fundstelle(n):
FAAAD-08488

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Beschluss v. 20.08.2008 - 15 TaBV 145/07

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