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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 13 TaBV 56/05

Gesetze: BetrVG § 99; AÜG § 14 Abs. 3; AÜG § 1 Abs. 2; BetrVG § 75

Leitsatz

1. Bei Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den Leiharbeitsvertrag und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorzulegen.

2. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 2352 Nr. 43
OAAAD-08459

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Beschluss v. 28.02.2006 - 13 TaBV 56/05

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