1. Eine umfassende vertragliche Neuregelung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses kann auch dann eine individualrechtlich vereinbarte betriebliche Altersversorgung erfassen, wenn die vertraglichen Formulierungen nicht den Anforderungen genügen, die für Ausgleichsklauseln bzw. Abgeltungsregelungen in Aufhebungsverträgen gelten.
2. § 613 a Abs. 1 BGB steht einer vertraglichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung mit dem neuen Arbeitgeber (Verzicht auf weitere dienstzeitabhängige Steigerungen) nicht entgegen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, die einer Interessenabwägung und Billigkeitsprüfung standhalten.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.