1. Schließt eine Konzernmuttergesellschaft eine Betriebsvereinbarung mit ihrem Betriebsrat und gleichzeitig mit den Betriebsräten ihrer Tochtergesellschaften kann diese normative Wirkung allenfalls in den jeweiligen Betrieben der Tochtergesellschaften für und gegen diese entfalten.
2. Fehlt der Konzernmutter die Vertretungsmacht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung für ihre Tochtergesellschaften, ergibt sich in diesem Fall eine Haftung der Konzernmutter weder aus § 179 BGB noch aus den Grundsätzen der Haftung wegen Verschulden bei Vertragsabschluss noch aus einer Umdeutung in eine einzelvertragliche Zusage.
3. Ein Anspruch aus einem Sozialplan setzt nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt sondern der wirtschaftliche Nachteil auch durch die geplante und vom Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme herbeigeführt wird, die Grund für den Abschluss des Sozialplans war.
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