1. Soziale Gründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 TzBefrG nur rechtfertigen, wenn durch die Befristung für den Arbeitnehmer eine Übergangsregelung zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz geschaffen wird (im Anschluss an = AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996).
2. Erwägt der Arbeitgeber bei Abschluss der Befristung selbst eine Einrichtung zu erschaffen, in der eine zukünftige Beschäftigung des Arbeitnehmers stattfinden soll, rechtfertigt dies eine Befristung nicht, wenn die Errichtung der Einrichtung bei Vereinbarung der Befristung noch völlig ungewiss ist (im Anschluss an = AP Nr. 217 zu § 620 BGB "Befristeter Arbeitsvertrag").
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