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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 1 TaBV 47/08

Gesetze: ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Eine bestehende Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand steht im Rahmen der "Offensichtlichkeitsprüfung" des § 98 ArbGG einer Anrufung der Einigungsstelle nur dann nicht entgegen, wenn sie bereits gekündigt ist und Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern keine Ergebnisse zeitigen oder die geschlossene Betriebsvereinbarung nicht abschließend und ergänzungsbedürftig ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-08190

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Beschluss v. 29.07.2008 - 1 TaBV 47/08

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