Eine ungesicherte Prognose anhand ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen Beschäftigungsbedarf (bei einem zukünftig erwarteten Minderbedarf an Arbeitskräften auf Truppenübungsplätzen) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Dies gilt insbesondere, wenn für die zum Zeitpunkt der Befristungsabrede offene Personalplanung nur ein auf einem anderen Truppenübungsplatz erprobtes Konzept vorliegt, das sich auf das Arbeitsverhältnis des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht konkret bezieht.
Tatbestand
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 12.12.2006 - 1 Sa 752/06