BGH Beschluss v. - IX ZB 95/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 4c; InsO § 296 Abs. 2

Instanzenzug: LG Hamburg, 326 T 9/08 vom AG Hamburg, 67e IN 70/05 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4 Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (, ZInsO 2008, 736 Rn. 3). Dieser Aufhebungsgrund ist hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Arbeitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu können, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und welchen Verdienst er damit erzielt.

Fundstelle(n):
IAAAD-08033

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein