Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 46 Abs. 3
Instanzenzug: LG Mosbach, vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf den Senatsbeschluss vom (1 StR 147/07) sowie ergänzend auf den [BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 - jeweils m.w.N.) verwiesen.
Fundstelle(n):
LAAAD-07971
1Nachschlagewerk: nein