BGH Urteil v. - 1 StR 399/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Nürnberg, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Untreue, Untreue in 15 weiteren Fällen und vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Überschuldung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die eingeschränkte Überprüfung des Strafausspruchs nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom , zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2009 S. 1976
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2009 S. 633
wistra 2009 S. 273 Nr. 7
EAAAD-07969

1Nachschlagewerk: nein