Strafbefreiende Erklärung führt nicht zu Abgeltung der Vermögensteuer
Leitsatz
Wurde Vermögensteuer zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG genannten Steuern hinterzogen, beträgt die Bemessungsgrundlage
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen hinsichtlich der Vermögensteuer 0 €. Unabhängig
davon, ob in der strafbefreienden Erklärung die Vermögensteuer ausdrücklich mit 0 € angeführt werden musste, ist es für den
Eintritt einer Straffreiheit wegen Vermögensteuerhinterziehung jedoch erforderlich, dass auch insoweit der zugrunde liegende
Lebenssachverhalt in der Erklärung bzw. der Anlage hierzu angegeben wurde.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG schreibt ausdrücklich vor, dass in der strafbefreienden Erklärung neben den erklärten Einnahmen
nach Kalenderjahren auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte zu spezifizieren, d.h. einzeln aufzuführen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-07937
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.12.2008 - 4 K 594/2008
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