1. Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle liegt nicht vor, wenn eine Betriebspartei die teilweise Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen erreichen will.
2. Sofern die Einigungsstelle nur eingerichtet werden soll, damit eine Betriebspartei ihre früheren Regelungsvorschläge, die in der geltenden Betriebsvereinbarung nicht ihren Niederschlag gefunden haben, erneut vorbringen kann, ist der Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle schon mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Zudem steht der anderen Betriebspartei der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu (§ 242 BGB).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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