1. Für die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen grundsätzlich unanfechtbaren Beweisbeschluss (§ 355 Abs. 2 ZPO) besteht solange kein Bedürfnis, wie eine Korrektur der angegriffenen Entscheidung auf einem Wege möglich ist, der weniger stark in das gesetzliche Rechtsmittelsystem eingreift. Danach ist vorrangig durch eine Gegenvorstellung die Kammer, die den Beweisbeschluss erlassen hat, zu einer Selbstkorrektur zu veranlassen.
2. Eine außerordentliche Beschwerde ist auf Fälle krassen Unrechts zu beschränken. Die Entscheidung muss mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist.
3. Einem gekündigten Arbeitnehmer widerfährt nicht krasses Unrecht, wenn das Arbeitsgericht über die Behauptung, der Arbeitnehmer habe bei seiner Tätigkeit für die Flughafenbetreiberin im Laderaum eines Flugzeugs Gegenstände aus Gepäckstücken der Fluggäste entwendet, Beweis erhebt durch Ansicht der heimlich von der Fluggesellschaft hergestellten Videoaufzeichnungen.
4. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des bei der Flughafenbetreiberin gebildeten Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegt nicht vor, wenn ohne Wissen der Flughafenbetreiberin eine Fluggesellschaft heimlich die Flugzeugabfertiger während ihrer Tätigkeit im Laderaum ihrer Flugzeuge überwacht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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