1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.
2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.
3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.
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