1. Das Netto-Teilzeitarbeitsentgelt des Altersteilzeit-Arbeitnehmers bei der Deutschen Post AG richtet sich während der Beschäftigungsphase nach den Bestimmungen des einschlägigen Entgelttarifvertrages.
2. Bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages nach § 5 TV ATZ ist von einem fiktiven Arbeitsentgelt unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeit zuletzt vereinbarten Wochenarbeitszeit (Vollzeitarbeitsentgelt) auszugehen, das nur bestimmte Entgeltbestandteile umfasst. Dazu gehören nicht die Zuschläge für Nachtarbeit. Dieses Vollzeitarbeitsentgelt ist um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge zu mindern (Netto-Vollzeitarbeitsentgelt).
3. Das jeweils monatlich tatsächlich erzielte Netto-Teilzeitarbeitsentgelt ist auf 89 % des fiktiven Netto-Vollzeitarbeitsentgelts aufzustocken.
4. Die Aufstockungsleistung nach § 5 TV ATZ steht nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis Arbeit gegen Lohn. Vielmehr soll mit ihr der Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiver gestaltet und gleichzeitig der bisherige Lebensstandard in etwa gesichert werden.
5. Es stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Altersteilzeit-Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, einen Nachtarbeitszuschlag erhält und deshalb ein höheres monatliches Netto-Teilzeitarbeitsentgelt erzielt, einen der Höhe nach geringeren Aufstockungsbetrag erhält als der Altersteilzeit-Arbeitnehmer, der keine Nachtarbeit leistet.
6. Weist der Arbeitgeber den Altersteilzeit-Arbeitnehmer darauf hin, dass die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z. B. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen während der Beschäftigungsphase gezahlt werden und dass der Aufstockungsbetrag um den Betrag der unregelmäßigen Entgeltbestandteile reduziert wird, kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er einen geringeren Aufstockungsbetrag in den Monaten erhalte, in denen er unregelmäßige Entgeltbestandteile beziehe.
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