Gesetze: Eingruppierungserlass des Kultusministers des Landes NRW vom über die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer
Leitsatz
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Lehrer griechischer Herkunft, der in seinem Heimatland die volle Lehrbefähigung u. a. für die Muttersprache Griechisch erworben hat, später in Nordrhein-Westfalen auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hat und hier muttersprachlichen Unterricht in Griechisch erteilt, Anspruch auf die Vergütung, die Lehrer mit Lehramtsbefähigung für die Primarstufe erhalten. Eine Einstufung in eine niedrigere Vergütungsgruppe kann weder mit der vorausgesetzten Ausbildung und Lehrbefähigung, noch mit unterschiedlichen Unterrichtsanforderungen gerechtfertigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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