1. Soweit ein Überlassen von Arbeitnehmern im Konzernbereich vor der ausdrücklichen Klarstellung durch den Gesetzgeber im Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 als nicht erlaubnispflichtig nach dem AÜG angesehen wurde, wurde dies damit begründet, es fehle bei der konzerntypischen "gelegentlichen entgeltlichen Überlassung von Arbeitskräften an andere Konzerngesellschaften" an dem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.
2. Der zunächst entliehene und zu einem späteren Zeitpunkt vom Entleiher eingestellte Arbeitnehmer verwirkt nicht das Recht, im Zusammenhang mit Betriebsrentenansprüchen die Begründung des Arbeitverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt kraft Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG geltend zu machen, wenn er bei der Abrechnung der Vergütungsansprüche und der Jubiliäumszuwendungen hingenommen hat, dass von einem Bestand des Arbeitshältnisses erst ab der Einstellung ausgegangen worden ist.
Tatbestand
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