1. In der Weigerung des Arbeitgebers, den örtlich zuständigen Betriebsrat nicht nur in einem Einzelfall sondern im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsänderung, bezüglich derer mit dem Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart wurde ganz allgemein bei anstehenden Versetzungen nicht mehr nach Maßgabe der §§ 99 ff BetrVG zu beteiligen, liegt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflichten nach dem BetrVG.
2. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG ermöglicht auf Antrag des Betriebsrats den Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch die bestimmte Versetzungsmaßnahmen ohne Beteiligung des örtlichen Betriebsrats nach Maßgabe der §§ 99, 100 BetrVG untersagt und dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld angedroht werden.
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