Gesetze: TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 1; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 3; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 4; TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG § 9; BetrVG § 78; BetrVG § 78 a; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626
Leitsatz
1. Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an 9 (2) TaBV 28/05 -).
2. Konkurrieren ein fachlich geeigneter Auszubildendenvertreter und ein sonstiger Mitarbeiter, ggf. auch ein solcher des Qualifizierungs- und Vermittlungsbetriebes "Vivento", um einen in der Jobbörse des Konzerns ausgeschriebenen Arbeitsplatz, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Auszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzweckes des § 78 a Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Vorrang zu.
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