1. Es stellt eine unzulässige vorgenommene Beweiswürdigung dar, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme nach Vernehmung nur eines von mehreren für eine entscheidungserhebliche Tatsache benannten Zeugen abbricht, weil der vernommene Zeuge - der als einziger auch von der Gegenpartei benannt war - für sich betrachtet glaubhaft und überzeugend das Beweisthema verneint hat.
2. Ein solches Vorgehen kann auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, die beweisbelastete Partei könne durch die Vernehmung der übrigen Zeugen bestenfalls noch ein non liquet erreichen, denn es kann niemals von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich der Beweiswert einer Zeugenaussage nach Vernehmung weiterer Zeugen in einem ganz anderen Licht darstellt.
3. Der Entzug der PKH nach § 124 Nr. 1 ZPO setzt Täuschungsvorsatz des Antragstellers voraus. Dieser kann nur bejaht werden, wenn auch die Möglichkeit eines Irrtums oder Missverständnisses beim Aufstellen einer sich als objektiv falsch erweisenden Tatsachenbehauptung auszuschließen ist.
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