1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).
3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.
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