Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Erstattung von Detektivkosten zur Aufklärung von Art und Umfang einer widerrechtlichen Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die von den Detektiven gewonnenen Erkenntnisse seien nicht nennenswert über das hinausgegangen, was der Arbeitgeber schon gewusst habe oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beauftragung der Detektive.
Tatbestand
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