1. Steht fest, dass der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX keine Gründe für die Ablehnung der Bewerbung mitgeteilt hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten (im Anschluss an ).
2. Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen, die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (so auch schon ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom - 17 Ca 8469/02).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-07484
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Online-Dokument
Hessisches LAG, Urteil v. 07.11.2005 - 7 Sa 473/05
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