1.) Beträgt die krankheitsbedingte Fehlzeitenquote des Arbeitnehmers in den beiden letzten Jahren vor der Kündigung 100 %, in fünf der acht letzten Jahre weit mehr als 50 % und in keinem Jahr dieses Zeitraums unter 30 % und wird dem Arbeitnehmer wenige Wochen vor Ausspruch der Kündigung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt, so liegt ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis im Sinne der BAG-Rechtsprechung zur außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vor.
2.) Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit durch diverse Maßnahmen am Arbeitsplatz versucht, den gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen und dabei die extrem hohen Fehlzeiten überdurchschnittlich lange hingenommen, so ist ihm dies im Rahmen der Interessenabwägung zugute zu halten. Keineswegs kann aus einem solchen Verhalten eine Verwirkung des Rechts zur krankheitsbedingten Kündigung abgeleitet werden.
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