1. Geht eine GmbH durch Verschmelzung in einer anderen GmbH auf, so verliert der Geschäftsführer der aufgenommenen GmbH automatisch seine Organstellung. Er wird nicht automatisch zum Arbeitnehmer der aufnehmenden GmbH, wenn er seine frühere Tätigkeit mehr oder weniger unverändert fortsetzt. Es kann jedoch dem rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten entsprechen, dass die Fortsetzung der Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgen soll, auch wenn die finanziellen Vertragsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.
2. Kann die Tätigkeit als Geschäftsführer eines abhängigen Unternehmens aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu dem beherrschenden Unternehmen erfolgen, so gilt dies erst recht, wenn den Arbeitsvertragspartnern gar nicht bewusst ist, dass die Organstellung des Arbeitnehmers zu dem beherrschten Unternehmen aufgrund eines formalrechtlichen Scheiterns einer Verschmelzung fortbesteht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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