1. Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG kann auch gerechtfertigt sein, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Der gefährdende Stress muss gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt werden (im Anschluss an ). Dafür müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen.
2. Der Beweiswert eines fachärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots erhöht sich, wenn es zeitnah durch einen unabhängigen Arzt bestätigt wird (hier durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung).