1. Die Rechtskraftwirkung aus einem früheren Urteil, in dem es um die Aufrechnung mit einem Teilbetrag aus dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ging, reicht nicht so weit, dass dem Gericht in einem weiteren Prozess eine erneute Prüfung der zugrunde liegenden Umstände verwehrt wäre.
2. Unabhängig von der Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit kann im Einzelfall die haftungsausfüllende Kausalität nach Maßgabe der sog. Adäquanztheorie zu verneinen sein (hier: Haftung eines Arbeitnehmers wegen entgangenen Gewinns des Arbeitgebers in Höhe von 360.000,-- DM).
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