1. Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungsverordnung (2. BesÜV) vom umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln (wie - auf juris.de veröffentlicht).
2. Wenn eine Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Amt des "Technischen Aufsichtsbeamten" (heute: Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII) neben dem Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Prüfung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung" voraussetzt, die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule nachzuweisen" ist, gehört auch die Zeit dieses Hochschulstudiums zu den Zeiten, in denen die spezifisch fachbezogene Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgabe erworben wurde. Diese Studienzeit ist daher bei der Beantwortung der Frage mitzurechnen, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben wurden.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAD-07253
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Online-Dokument
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.08.2008 - 5 Sa 335/07
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