1. Die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungspflichten vor der Einleitung eines Einigungsstellenbestellungsverfahrens ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern gegebenenfalls eine der Begründetheit eines Antrages nach §§ 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 98 ArbGG. Sie unterliegt lediglich der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
2. Der Einigungsstelle obliegt die Prüfung des rechtlichen Rahmens ihres Regelungsermessens einschließlich der Feststellung der im Betrieb geltenden Tarifverträge. Besteht über diese Frage nach innerbetrieblichen Verhandlungen kein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, sind die Verhandlungen gescheitert.
3. Für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins.
4. Die Notwendigkeit von Feststellungen über die betrieblichen Verhältnisse rechtfertigt für sich nicht die Bestellung von mehr als zwei Beisitzern pro Seite.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-07210
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Hessisches LAG, Beschluss v. 13.09.2005 - 4 TaBV 86/05
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