1. Eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG erfordert die Angabe, ob sie unbefristet oder befristet durchgeführt und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt sie befristet werden soll.
2. Dasselbe gilt für die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und im Verfahren über die vorläufige Durchführung der Maßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG setzt eine hinreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ebenfalls die Angabe voraus, ob Gegenstand des Verfahrens eine unbefristete oder eine zu einem bestimmten Zeitpunkt befristete personelle Maßnahme ist.
Fundstelle(n): ZAAAD-07197
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Hessisches LAG, Beschluss v. 31.07.2007 - 4 TaBV 35/07
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