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Hessisches LAG Beschluss v. - 4 Ta 39/08

Gesetze: ArbGG § 51; ZPO § 141; ZPO § 381; OWiG § 46; StPO § 467; StPO § 473

Leitsatz

1. Über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine in einem Kammertermin trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinen nicht erschienene Partei entscheidet die Kammer in voller Besetzung, sofern die Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung erlassen wird.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinen dient nicht nur der Förderung der Sachaufklärung, sondern auch der einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung. Ein Ordnungsgeld kann daher auch dann festgesetzt werden, wenn das Nichterscheinen einer Partei nur die Möglichkeit einer gütlichen Beendiung des Verfahrens beeinträchtigt hat (entgegen -).

3. Im Fall des Ausbleibens eines zum persönlichen Erscheinens geladenen gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld nicht gegen diese, sondern gegen den Vertreter persönlich zu verhängen.

4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei sind der Staatskasse aufzuerlegen (entgegen -).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAD-07153

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches LAG, Beschluss v. 15.02.2008 - 4 Ta 39/08

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