1. Wird ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung an ein unzuständiges Gericht gefaxt und leitet dieses den Antrag mit normaler Post so an das Arbeitsgericht weiter, dass er dort außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG eingeht, so kann der Antrag nicht als rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangen behandelt werden.
2. Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG ist nicht statthaft.
3. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nicht stets schon dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Ortsabwesenheit außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist das an seine Heimatadresse gerichtete Kündigungsschreiben vorfindet. Es kommt weiter darauf an, dass die Ortsabwesenheit unverschuldet war. Dieses ist außer bei einem Urlaub in der Regel auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall.
4. Soll der nachträgliche Klagezulassungsantrag auf eine derart unverschuldete Ortsabwesenheit gestützt werden, so müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht nur gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 die Ortsabwesenheit dargetan und die Mittel der Glaubhaftmachung dafür genannt sein, sondern auch der Grund für die Unverschuldetheit der Ortsabwesenheit (Arbeitsunfähigkeit) dargetan und die Mittel Glaubhaftung dafür benannt sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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