1. Die Zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-L Ärzte setzt eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung voraus. Eine Fort- und/oder Weiterbildung auf einer anderen Rechtsgrundlage reicht insoweit nicht aus.
2. Ein Funktionsbereich im Sinne der Ersten Alternative der Entgeltgruppe 3 in § 12 TV-L Ärzte liegt dann vor, wenn es sich um eine organisatorisch selbstständige Einheit handelt, welche Tätigkeiten auf einem wissenschaftlich anerkannten Spezialgebiet im Sinne der Weiterbildungsordnung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets beinhaltet.
3. Der Begriff "Teilbereich" in § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 entspricht nicht dem dort benannten "Funktionsbereich". Ein "Teilbereich" im Sinne der genannten Tarifnorm setzt aber voraus, dass er in seiner Bedeutung dem "Funktionsbereich" qualitativ gleichwertig ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem "Teilbereich" um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielstellung zugeordnet ist und dem nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehören.
4. Das Merkmal "Verantwortung" im Sinne von § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 setzt voraus, dass sich die ärztliche Tätigkeit in feststellbarem und gewichtigem Umfang von der Tätigkeit abhebt, die sich ohnehin an eine Eingruppierung als Facharzt im Sinne der Entgeltgruppe 2 stellt.
5. Zur Übertragung im Sinne von § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 der medizinischen Verantwortung reicht es aus, wenn ein Arbeitgeber die Ausführung entsprechender Tätigkeiten wissentlich duldet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-06963
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.07.2008 - 3 Sa 77/08
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